Anwaltliche Unterstützung
Möchten Sie eine Behinderungsanzeige erstatten? Wir helfen Ihnen, eine für Ihren Fall passende Anzeige zu verfassen.
Haben Sie eine Behinderungsanzeige erhalten? Sprechen Sie mit uns über Ihre Reaktionsmöglichkeiten.
Ein Auftragnehmer sollte dem Auftraggeber immer dann eine Behinderungsanzeige stellen, wenn er an der Erbringung seiner Bauleistungen ge- oder behindert wird. Während eine Behinderung vorliegt, verlängern sich die Ausführungsfristen.
Die Behinderungsanzeige ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
Sobald eine Behinderung vorliegt, sollte der Bauunternehmer schnellstmöglich eine Behinderungsanzeige verfassen. In der Praxis bietet es sich an, im Zweifel lieber „einmal zu viel“ als „einmal zu wenig“ eine Mitteilung zu machen. Andererseits sollte man seine Auftraggeber auch nicht mit Behinderungsanzeigen „zuspammen“. Wenn dem Auftraggeber die hindernden Umstände und deren Auswirkung auf den Bauablauf bekannt sind, ist keine Anzeige notwendig. Hindernde Umstände können zum Beispiel Streik oder höhere Gewalt sein oder solche Umstände, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
Beispiele:
An
[Firma Auftraggeberin]
Ort, Datum
Bauprojekt/Bauvertrag
Behinderungsanzeige gem. § 6 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir glauben uns in der ordnungsgemäßen Ausführung unser vertragsgemäßen Leistung behindert.
Wir können aus dem folgenden Grunde die folgenden Leistungen nicht erbringen:____________________________(Vertragliche Leistung präzise beschreiben)
Die Behinderung besteht seit dem [Datum].
Die behindernden Umstände wirken sich wie folgt auf unsere Leistung aus: ____________ (präzise beschreiben, weshalb die Leistung nicht erbracht werden kann).
Durch die Behinderung verlängern sich die Bauausführung und die Baufristen wie folgt:_________________.
Neuer Fertigstellungstermin ist voraussichtlich: [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Handschriftliche Unterschrift]
Max Mustermann
Bau-GmbH
In § 6 VOB/B ist die Behinderungsanzeige explizit geregelt. Aber auch in einem BGB-Vertrag sollte eine Behinderungsanzeige gestellt werden. Im VOB-Vertrag besteht jedoch die Besonderheit, dass die Behinderungsanzeige schriftlich erfolgen muss. Das bedeutet: handschriftlich unterschrieben!
Haben Sie einer Behinderungsanzeige erhalten und halten diese für unbegründet? Dann sind Sie nicht verpflichtet, diese zurückzuweisen. Ein Gericht wird nachträglich prüfen, ob ein Behinderungsgrund bestand.
Auch wenn es keine Pflicht gibt, die Anzeige zurückzuweisen, bietet es sich an, darzustellen, dass aus Ihrer Sicht kein Hinderungsgrund besteht. Dies kann einerseits Missverständnisse ausräumen. Andererseits zeigt es in einem etwaigen späteren Prozess, dass Sie alles getan haben, um den Bau voranzutreiben. Schreiben Sie daher bestenfalls eine kurze und sachliche Entgegnung.
Auch sollten Sie beweise dafür sichern, dass keine Behinderung vorliegt. In dem obigen Beispiel könnten Sie Fotos von der Baustelle anfertigen, auf denen zu sehen ist, dass der Untergrund bereits fertig gestellt ist und der Auftragnehmer seine daran anknüpfenden Arbeiten ausführen kann.
Eng im Zusammenhang mit der Behinderungsanzeige steht der Bauverzug. Nähere Hintergründe zum Bauverzug finden Sie hier.
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