
Baugenehmigung Nachbarn
Dieser Beitrag informiert zum Thema Baugenehmigung und Nachbarn. Möchte Ihr Nachbar Ihr Bauvorhaben verhindern oder haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Ihres Nachbarn?
Dieser Beitrag informiert zum Thema Baugenehmigung und Nachbarn. Möchte Ihr Nachbar Ihr Bauvorhaben verhindern oder haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Ihres Nachbarn?
Die hier behandelten Fälle sind dem öffentlichen Baurecht zuzuordnen. Der Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht ist dann komplex, wenn Nachbarbarbeteiligungen vorliegen. Es gibt verschiedene Fallkonstellationen, zum Beispiel:
· Ein Bauherr baut ohne Baugenehmigung. Der Nachbar möchte gegen den Schwarzbau vorgehen.
· Ein Bauherr baut mit Baugenehmigung. Der Nachbar möchte die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung angreifen.
· Die Behörde erlässt eine Bauordnungsverfügung (zum Beispiel „Baustopp“). Der Bauherr möchte sich wehren.
· Die Behörde lehnt eine Baugenehmigung ab. Der Bauherr möchte die Erteilung einer Baugenehmigung erwirken.
· Prozessual ist zu unterscheiden zwischen vorgerichtlichen Streitigkeiten mit der Behörde und einem sich daran anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
· In Eilsituationen kann ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchgeführt werden.
· Der Bauherr ahnt, dass der Nachbar eine einstweilige Verfügung beantragt und erstellt hiergegen vorsorglich eine Schutzschrift.
Wenn sie vermuten, dass der Nachbar baut, ohne dass eine Genehmigung vorliegt, sollten Sie zunächst den Kontakt mit der Baubehörde suchen. In der Regel haben die Nachbarn keinen Kenntnisstand über den Genehmigungsstand des nachbarlichen Bauvorhabens. Über die Baubehörde können nähere Informationen zu dem Bauvorhaben erlangt werden. Beispielsweise kann sich herausstellen, dass der Nachbar eine sog. verfahrensfreie Baumaßnahme durchführt, für die keine vorherige Baugenehmigung erforderlich ist. Dann ist es nicht verboten, dass der Nachbar ohne Baugenehmigung baut.
Wenn Sie ahnen, dass der Nachbar einen Bau plant, sollten Sie möglichst früh den Kontakt zur Baubehörde suchen, um etwaige Bedenken möglichst frühzeitig anzumelden.
Regelmäßig können Nachbarn, deren Belange durch eine Baumaßnahme berührt werden können, die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. In Niedersachsen ist dies bspw. in § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt. Ein Anwalt kann einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Regelmäßig sind die Behörden hier sehr kooperativ.
Ob ein Nachbar eine dem Bauherren erteilte oder beantragte Baugenehmigung verhindern kann, hängt davon ab, ob nachbarschützende Normen verletzt sind. Eine solche Verletzung nachbarschützender Normen liegt zum Beispiel bei einer Unterschreitung der Abstandsgrenzen vor. Auch wenn der Nachbar ein gebietsfremdes oder störendes Vorhaben baut (zum Beispiel Krankenhaus im Wohngebiet) können Nachbarschutzverstöße geltend gemacht werden.
Demgegenüber führt nicht jeder baurechtswidrige Zustand dazu, dass der Nachbar einschreiten kann. Es müssen konkrete nachbarliche Interessen verletzt sein, die durch das Baurecht geschützt werden sollen. Ein Einspruch gegen das Bauvorhaben des Nachbarn muss immer auf diese konkreten Gründe gestützt werden.
Hat der Bauherr keine Baugenehmigung kann der Nachbar über die Baubehörde eine Bauordnungsverfügung, insbesondere ein Baustopp oder eine Beseitigungsanordnung erwirken.
Hat der Nachbar eine Baugenehmigung erhalten, kann der Nachbar hiergegen zunächst einen Widerspruch bei der Behörde einlegen. In Niedersachsen ist ein solches Vorverfahren vor der Klage durchzuführen. Es ist zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 212a Baugesetzbuch – BauGB). Deshalb wird der Widerspruch in der Regel mit Eilmaßnahmen verbunden, damit ein vorläufiger Baustopp bis zur endgültigen Klärung der Sache erreicht werden kann.
Nach dem Widerspruchsverfahren kann ein betroffener Nachbar die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung im Wege einer Drittanfechtungsklage gerichtlich durchsetzen. Auch hier kann in dringenden Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessiert werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Die Frage wie viel Abstand man zum Nachbarn halten muss, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen richtet sich der Abstand nach der Höhe des Objektes. Der Grenzabstand errechnet sich nach der Höhe des Objektes am grenznahen Punkt. Die relevante Höhe ist anhand konkreter Vorgaben des § 5 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu ermitteln. Die ermittelte Höhe ist mit 0,5 (in Gewerbe- und Industiregebieten mit 0,25) zu multiplizieren. Das Ergebnis bildet den Mindestabstand, den der Nachbar nicht unterschreiten darf. Mindestens beträgt der Abstand zum Nachbarn aber 3 m.
Nützliche Informationen zum Nachbarschaftsrecht in Niedersachsen können Sie hier downloaden.
Gerne beraten wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Nachbarstreit um den Bau.